Satzung
der
Förderstiftung Lebensgemeinschaft Wickersdorf
(Genehmigt am 29.02.2024 durch ThMIK
Aktenzeichen 1010-21-1222/82-)
Präambel
Die Stifter haben sich bei der Gründung der Stiftung von der Aufgabe leiten lassen, behin-derten Menschen, insbesondere den Betreuten der Lebensgemeinschaft Wickersdorf, eine langfristige finanzielle Rücklage zu schaffen, die es ermöglicht, angesichts ungesicherter und sinkender Sozialleistungen auf Dauer zu einem menschenwürdigen Leben beizutragen.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Förderstiftung Lebensgemeinschaft Wickersdorf“. Nach Eintragung in das Stiftungsregister führt sie den Namenszusatz e. S. Sie ist eine rechts-fähige öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts und wurde am 01. Dezember 2005 vom Thüringer Innenministerium anerkannt. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wickersdorf 1, 07318 Saalfeld.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung und Förderung, auch indirekt, von Menschen mit Behinderungen, die
- in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind und
- der Lebensgemeinschaft Wickersdorf angehören oder angehörten.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Unterstützung der sozialtherapeutischen Arbeit der Lebensgemeinschaft, beispielsweise durch Kostenübernahme von nicht von der öffentlichen Hand getragenen Therapien wie Reiten, Schwimmen, psychotherapeutischen Behandlungen etc.;
- Bereitstellung von Mitteln zur Schaffung, Erhaltung und Verbesserung geeigneter und angemessener Wohn-, Pflege-, Arbeits- und Lebensmöglichkeiten für die Betreuten und Mitarbeiter der Lebensgemeinschaft, einschließlich der Erprobung neuer Modelle;
- Gewährung von Hilfen zur Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versor-gung;
- Förderung der individuellen wie auch der gemeinschaftlichen sozialen und kulturellen Belange der Betreuten der Lebensgemeinschaft, beispielsweise durch Kostenüber-nahme von Ferienmaßnahmen, Aufführungen etc.;
- Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der Übernahme ausgewählter Testa-mentsvollstreckungen und der Verwaltung von Treuhandvermögen und Stiftungsfonds.
(3) Die Stiftung kann ihren Zweck im Einzelfall auch dadurch erfüllen, dass sie andere heilpäda-gogische oder sozialtherapeutische Einrichtungen, die in mildtätiger Weise dem Stiftungs-zweck entsprechende Ziele verfolgen, unterstützt.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht; diese dürfen im Regelfall nur vergeben werden, soweit für die zu fördernde Maßnahme Leistungen von andere Seite nicht in Anspruch genommen werden können.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand, auch nicht die Stifter selbst, durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Die Stifter und deren Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Gründung aus einem Grundstock-vermögen in Höhe von € 54.750,- in bar. Die Stiftung hat Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen. Das jeweilige Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende und wertsteigernde Vermögens-umschichtungen sind zulässig.
(2) Die Stiftung kann Zuwendungen in Form von Zustiftungen und Spenden einwerben und annehmen. Spenden sind (wie die Erträge) zum baldigen Verbrauch für die Stiftungszwecke bestimmt. Zuwendungen auf Grund einer Verfügung von Todes wegen werden der dort genannten Zweckbestimmung entsprechend behandelt. Erträge können im Rahmen des steuerlich Zulässigen auf Beschluss des Vorstandes dem Grundstockvermögen zuge-schlagen werden.
(3) Zustiftungen in den Grundstock der Stiftung können in jeder Höhe angenommen werden. Jeder Zustifter, der der Stiftung einen Betrag von 1.000,- Euro oder mehr zustiftet, kann Mitglied der Stifterversammlung werden.
(4) Anfallende Kosten der Verwaltung angegliederter unselbständiger Stiftungen sind aus den Erträgen der unselbständigen Stiftungen zu erstatten.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Grundstockvermögens sowie aus Einnahmen und Zuwendungen, die nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Rücklagenbildungen dürfen in dem steuerlich zulässigen Rahmen vorgenommen werden.
(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus nicht zweckgebundenen Spenden und Erträgen zu begleichen.
§ 6
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
- der Vorstand,
- die Stifterversammlung.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Der Aufwandersatz wie z.B. Portokosten, Reisekosten, Kopierkosten etc. erfolgt durch jährlichen Nachweis.
(3) Mindestens ein Mitglied des Vorstands soll aus dem Kreis der Angehörigen der in § 2 Abs.1 benannten Personen bestellt werden.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Seine Mitglieder werden von der Stifterversammlung vorzugsweise aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wählt die Stifterversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, der den Vorsitzenden bei Verhinderung in allen Angelegenheiten vertritt.
(4) Die Stifterversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund, wie stiftungsschädlichem Verhalten, Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung vorzeitig mit einer ¾-Mehrheit der Stimmen abberufen, die in der Stifterversammlung anwesend sind.
(5) Der Vorstand entscheidet einvernehmlich über die Durchführung von Sitzungen und die Aufgabenverteilung. Von jeder Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sollen einstimmig gefasst werden. Beschlussfassungen des Vorstandes können in Vorstands-beratungen in persönlicher Sitzung, per Videoberatung oder im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
§ 8
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Seine Mitglieder werden von der Stifterversammlung vorzugsweise aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wählt die Stifterversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, der den Vorsitzenden bei Verhinderung in allen Angelegenheiten vertritt.
(4) Die Stifterversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund, wie stiftungsschädlichem Verhalten, Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung vorzeitig mit einer ¾-Mehrheit der Stimmen abberufen, die in der Stifterversammlung anwesend sind.
(5) Der Vorstand entscheidet einvernehmlich über die Durchführung von Sitzungen und die Aufgabenverteilung. Von jeder Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sollen einstimmig gefasst werden. Beschlussfassungen des Vorstandes können in Vorstands-beratungen in persönlicher Sitzung, per Videoberatung oder im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
§ 9
Die Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung umfasst alle Gründungsstifter und Zustifter nach § 4 Abs. (3) sowie nach § 9 Abs. (3) benannte Vertreter. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und wird durch Erklärung der Mitgliedschaft bzw. deren Auflösung wirksam. Wird die Mitgliedschaft durch Erklärung aufgelöst, kann dabei unwiderruflich eine andere Person als Nachfolger benannt werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Stifter können sich auf der Stifterversammlung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
(3) Bei Zustiftungen von Todes wegen kann der Stifter durch erbrechtliche Verfügung eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll.
(4) Die Stifterversammlung soll einmal im Jahr mit einer Frist von vier Wochen vom Vorstand einberufen werden.
(5) Die Stifterversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
(6) Bei Beschlüssen zu § 10 Abs. (2) und § 11 sind die Beschlussvorlagen der Einladung beizufügen.
§ 10
Aufgaben der Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und die Einhaltung des Stiftungszweckes.
(2) Der Stifterversammlung obliegt insbesondere
- Wahl und Abberufung des Vorstands bzw. einzelner Vorstandsmitglieder;
- Aufstellung von Anlagerichtlinien für das Stiftungsvermögen;
- Aufstellung von Richtlinien für die Verwendung von Stiftungsmitteln;
- Zustimmung zu Ausgaben von Stiftungsmitteln, die 25.000,- Euro überschreiten;
- Entgegennahme des Jahresberichtes sowie Genehmigung des Jahresabschlusses und der Rechnungslegung;
- Beschlussfassungen über Satzungsänderungen sowie die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung.
(3) Die Stifterversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in welcher die Einzelheiten von Verfahrens- und Entscheidungsgängen geregelt werden.
§ 11
Satzungsänderungen, Zulegungen und Zusammenlegungen, Auflösung und Vermögensanfall
(1) Einfache Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie bedürfen der Zustimmung von wenigstens 3/4 der Teilnehmer einer Stifterversammlung. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben und sind der Finanzbehörde vorab zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Sie bedürfen der Zustimmung von wenigstens 3/4 der Teilnehmer einer Stifterversammlung. Zulegung und Zusammenlegung sowie Auflösung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Im Fall der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von §53 AO wegen ihrer geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen bedürftig sind.
Anmerkung:
Zur Bewahrung der Gemeinnützigkeit sind in dieser vorliegenden Fassung noch notwendige Präzisierungen eingearbeitet worden, gemäß der Hinweise durch das Finanzamt Gera.
Martin Pietraß 19.9.2023